- Patentanwalt
- Pa|tẹnt|an|walt 〈m. 1u〉 Berater für techn. Angelegenheiten des Patentwesens
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Pa|tẹnt|an|walt, der:Anwalt, der zur Vertretung von Patentsachen o. Ä. vor dem Patentamt u. anderen Gerichten zugelassen ist (Berufsbez.)* * *
Patẹnt|anwalt,akademischer freier Beruf zur Vertretung und Beratung anderer auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Sortenschutzes sowie in Angelegenheiten vor dem Patentamt, Patentgericht (Bundespatentgericht), dem Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht des Patentgerichts und dem Bundessortenamt. Der Patentanwalt besitzt auf den genannten Gebieten kein Beratungs- oder Vertretungsmonopol, sodass die betreffende Tätigkeit auch durch Rechtsanwälte ausgeübt werden kann. Das Berufsrecht der Patentanwälte ist in der Patentanwaltsordnung vom 7. 9. 1966 geregelt. Voraussetzungen für die Zulassung zum Patentanwalt sind ein technisches oder naturwissenschaftliches Hochschulstudium, ein Jahr praktische technische Tätigkeit sowie eine dreijährige Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes mit Absolvierung einer entsprechenden juristischen Prüfung; Staatsangehörige aus EG-Staaten haben eine Eignungsprüfung nach dem Gesammelten vom 6. 7. 1990 abzulegen.Auch in Österreich übt der Patentanwalt einen freien Beruf aus. Es gilt das Patentanwaltsgesetz von 1967. Der Ausbildungsgang ist ähnlich; die Eintragung in die Patentanwaltsliste setzt zudem eine Patentanwaltsprüfung nach fünfjähriger Praxis voraus. - In der Schweiz ist die Betätigung als Patentanwalt anders als bei Rechtsanwälten an keine besonderen Voraussetzungen (Studium, Eignungsprüfung u. Ä.) gebunden; die Bezeichnung als Patentanwalt ist gesetzlich nicht geschützt.* * *
Pa|tẹnt|an|walt, der: Anwalt, der zur Vertretung von Patentsachen o. Ä. vor dem Patentamt u. anderen Gerichten zugelassen ist (Berufsbez.).
Universal-Lexikon. 2012.